Ratgeber · Betreiberpflichten

UVV-Prüfung beim Gabelstapler: Pflichten, Ablauf, Intervalle

Kurz gesagt

Die UVV-Prüfung ist die wiederkehrende Prüfung von Flurförderzeugen nach § 37 DGUV Vorschrift 68: mindestens einmal jährlich, durch einen Sachkundigen, mit dokumentiertem Prüfnachweis nach § 39. Verantwortlich ist der Unternehmer. Ohne Prüfung drohen ein Bußgeld bis 10.000 Euro und nach Unfällen Regressforderungen. Geprüft wird in der Praxis nach dem Grundsatz FEM 4.004.

Was ist die UVV-Prüfung beim Gabelstapler?

Die UVV-Prüfung ist die regelmäßige sicherheitstechnische Prüfung von Flurförderzeugen. „UVV" steht für Unfallverhütungsvorschrift; die maßgebliche Vorschrift für Gabelstapler ist die DGUV Vorschrift 68 „Flurförderzeuge" (früher BGV D27). Offiziell heißt die Prüfung „wiederkehrende Prüfung" nach § 37 DGUV Vorschrift 68 beziehungsweise nach § 14 Betriebssicherheitsverordnung; weil sie branchenüblich nach dem Prüfgrundsatz FEM 4.004 durchgeführt wird, ist auch der Begriff „FEM-Prüfung" verbreitet. Gemeint ist in allen Fällen dasselbe: der jährliche Sicherheits-Check, den der Gesetzgeber Betreibern vorschreibt.

Wie oft muss ein Gabelstapler geprüft werden?

Die Grundregel steht wörtlich in § 37 Abs. 1 DGUV Vorschrift 68: Flurförderzeuge sind „in Abständen von längstens einem Jahr" durch einen Sachkundigen zu prüfen. Ein Jahr ist dabei die Obergrenze, nicht der Normalfall für jeden Betrieb: Nach § 3 Abs. 6 BetrSichV muss der Arbeitgeber die Prüffristen auf Basis seiner Gefährdungsbeurteilung so festlegen, dass das Gerät bis zur nächsten Prüfung sicher verwendet werden kann. Bei Mehrschichtbetrieb oder hoher Beanspruchung ergeben sich daraus kürzere Intervalle.

In der Werkstattpraxis hat sich zusätzlich die Orientierung an Betriebsstunden etabliert: eine kleine Prüfung nach etwa 500 bis 600 Betriebsstunden und die große Prüfung nach etwa 2.000 bis 2.400 Betriebsstunden, was bei Einschichtbetrieb ungefähr dem Jahresrhythmus entspricht. Unabhängig davon gilt: Der Fahrer muss sein Gerät arbeitstäglich vor Einsatzbeginn auf erkennbare Mängel prüfen (§ 9 DGUV Vorschrift 68). Und für Schmalgang-Sicherheitseinrichtungen verlangt § 37 Abs. 2 sogar eine tägliche Funktionsprüfung.

Wer darf die UVV-Prüfung durchführen?

Ein Sachkundiger beziehungsweise eine „zur Prüfung befähigte Person" im Sinne der BetrSichV: jemand, der durch fachliche Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse über Flurförderzeuge besitzt und mit den einschlägigen Vorschriften und Regeln so vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand eines Geräts beurteilen kann. Wichtig für Betreiber: Die prüfende Person unterliegt bei ihrer Prüftätigkeit keinen fachlichen Weisungen des Arbeitgebers. In der Praxis übernehmen die Prüfung meist erfahrene Servicetechniker des Herstellers oder Fachhändlers, die die Gerätetechnik aus der täglichen Arbeit kennen.

Was wird bei der Prüfung geprüft?

§ 38 DGUV Vorschrift 68 fasst den Umfang zusammen: geprüft werden der Zustand der Bauteile und Einrichtungen, die Vollständigkeit und Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen sowie die Vollständigkeit des Prüfnachweises. Nach FEM 4.004 heißt das konkret eine Sicht- und Funktionsprüfung unter anderem von Fahrwerk und Antrieb, elektrischer Ausrüstung, Hubeinrichtung mit Mast, Ketten und Gabeln, Hydrauliksystem und Fahrerschutzeinrichtungen, jeweils mit Blick auf Beschädigung, Verschleiß und Korrosion. Mitgeprüft werden auch Anbaugeräte.

Prüfnachweis und Plakette: was zählt wirklich?

Über die Prüfung ist ein Nachweis zu führen (§ 39 DGUV Vorschrift 68). Hinein gehören Datum und Umfang der Prüfung, das Ergebnis mit festgestellten Mängeln, die Beurteilung, ob dem Weiterbetrieb Bedenken entgegenstehen, Angaben zu notwendigen Nachprüfungen sowie Name und Anschrift des Prüfers; auch die Mängelbehebung wird vermerkt. Digitale Dokumentation ist zulässig, wenn nachvollziehbar bleibt, wer die Daten eingegeben hat. Die bekannte Prüfplakette am Gerät ist dagegen rechtlich nicht das Entscheidende: Sie ist gängige, sinnvolle Praxis und zeigt den nächsten Termin, ersetzt aber den schriftlichen Nachweis nicht. Angebracht werden sollte sie erst, wenn alle festgestellten Mängel behoben sind.

Was droht, wenn die Prüfung fehlt?

Dreierlei. Erstens ein Bußgeld: Der Verstoß gegen die Unfallverhütungsvorschrift ist eine Ordnungswidrigkeit, die nach § 209 SGB VII mit bis zu 10.000 Euro geahndet werden kann. Zweitens Regress: Wer einen Versicherungsfall grob fahrlässig herbeiführt, haftet dem Unfallversicherungsträger nach § 110 SGB VII für dessen Aufwendungen. Drittens Versicherungsärger: Nach einem Unfall mit ungeprüftem Gerät kann es Probleme bei der Kostenübernahme geben, und Sachversicherer können bei grober Fahrlässigkeit Leistungen kürzen. Verantwortlich ist in allen Fällen der Unternehmer, nicht der Fahrer und nicht die Werkstatt.

Aus der Praxis

Fristen im Griff behalten: Am einfachsten bündeln Betriebe alle Geräte in einem jährlichen Prüftermin. Schaaf prüft Flotten direkt vor Ort in Mittelhessen und Rhein-Main, mit Nachweis und Plakette: zur UVV-Prüfung bei Schaaf.

Häufige Fragen zur UVV-Prüfung

Wie oft muss ein Gabelstapler zur UVV-Prüfung?

Mindestens einmal jährlich („in Abständen von längstens einem Jahr", § 37 DGUV Vorschrift 68). Bei intensiver Nutzung verlangt die Gefährdungsbeurteilung kürzere Fristen; praxisüblich ist zusätzlich die Orientierung an Betriebsstunden (kleine Prüfung ca. 500–600 Bh, große ca. 2.000–2.400 Bh).

Was ist der Unterschied zwischen kleiner und großer Prüfung?

Die Begriffe stammen aus der Wartungspraxis nach Betriebsstunden: Die kleine Prüfung deckt die laufende Kontrolle ab, die große entspricht dem Umfang der jährlichen wiederkehrenden Prüfung. Rechtlich gefordert ist die wiederkehrende Prüfung mindestens einmal im Jahr.

Ist die UVV-Prüfung dasselbe wie die FEM-Prüfung?

Im Alltag ja: „UVV-Prüfung" ist der eingeführte Begriff, geprüft wird branchenüblich nach dem Grundsatz FEM 4.004, daher auch „FEM-Prüfung".

Reicht die Prüfplakette als Nachweis?

Nein. Gefordert ist der dokumentierte Prüfnachweis (§ 39 DGUV Vorschrift 68, § 14 BetrSichV); die Plakette ist ergänzende Praxis.

Quellen

  • DGUV Vorschrift 68 „Flurförderzeuge", §§ 9, 37, 38, 39 (mit Durchführungsanweisungen)
  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), §§ 3, 12, 14
  • FEM 4.004 „Regelmäßige Prüfung von Flurförderzeugen" (VDMA)
  • SGB VII, §§ 110, 209

Dieser Artikel fasst Betreiberpflichten allgemein zusammen und ersetzt keine Rechtsberatung. Detaillierte Quellen-Links: auf Anfrage bzw. in der internen Rechercheakte.

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